Politik

Kennt die Europäische Kommission sich mit ihrer eigenen KI-Kennzeichnungspflicht aus?

Verschiedentlich wird heute darüber berichtet, dass ab der kommenden Woche neue Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte gelten. Wer sich allerdings die entsprechenden Informationen der Europäischen Kommission anschaut, könnte den Eindruck gewinnen, dass es dabei keineswegs um sämtliche KI-Inhalte geht.

Auf der Seite der Kommission heißt es ausdrücklich, dass nicht alle KI-generierten oder manipulierten Inhalte gekennzeichnet werden müssen. Genannt werden dort insbesondere sogenannte Deepfakes, also KI-generierte oder veränderte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die existierenden Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlicherweise authentisch wirken könnten. Daneben erfasst die Regelung bestimmte KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, sofern diese keiner menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden. (Digitale Strategie Europa)

Doch was bedeutet das für gewöhnliche KI-generierte Illustrationen? Muss beispielsweise ein für einen Blogbeitrag künstlich erzeugtes Bild gekennzeichnet werden, obwohl es keine reale Person zeigt, kein tatsächliches Ereignis vortäuscht und auch sonst nicht den Eindruck erweckt, eine authentische Aufnahme zu sein?

Wir von WahnsinnWissen wollten dieser Frage nachgehen und von der Europäischen Kommission wissen, ob sich die Kennzeichnungspflicht tatsächlich auf KI-generierte Inhalte im Allgemeinen bezieht oder vor allem auf Deepfakes und vergleichbare Täuschungen.

Unsere konkrete Frage lautete:

Verstehen wir die dort dargestellten Regelungen dahingehend korrekt, dass sich die Kennzeichnungspflicht ausschließlich auf Deepfakes bezieht, nicht jedoch beispielsweise auf vollständig KI-generierte Bilder, die zur Illustration eines Blogs oder vergleichbarer Inhalte erstellt wurden?

Anders gefragt: Gilt die Kennzeichnungspflicht nur für KI-generierte oder manipulierte Darstellungen, die reale Personen, Gegenstände, Orte oder Ereignisse täuschend echt wiedergeben, oder grundsätzlich auch für erkennbar illustrative KI-Bilder ohne einen solchen Realitätsbezug?

Dabei gaben wir selbstverständlich den Link zu der entsprechenden Informationsseite der Europäischen Kommission an.

Nach einigem Hin und Her innerhalb der Presseabteilung erhielten wir schließlich die Mitteilung, alle Informationen seien online zu finden. Dazu schickte man uns einen Link.

Welchen Link?

Genau denselben, den wir der Europäischen Kommission bereits in unserer Anfrage geschickt hatten – und zu dessen Inhalt wir eine konkrete Verständnisfrage gestellt hatten.

Eine inhaltliche Antwort auf unsere Frage erhielten wir also nicht. Stattdessen verwies die Kommission lediglich auf jene aus unserer Sicht nicht hinreichend eindeutige Quelle, die überhaupt erst Anlass für unsere Nachfrage gewesen war.

Wir wiesen die Presseabteilung daraufhin noch einmal darauf hin, dass wir exakt diesen Link bereits übermittelt hätten. Wir hätten uns eine konkrete Antwort auf unsere Fragen gewünscht, zumal sich die Anfrage gerade auf mögliche Unklarheiten innerhalb des verlinkten Textes bezog.

Doch auch darauf folgte keine sachliche Klärung. Die Antwort der Pressereferentin lautete lediglich:

Die Frage beantworte ich dann mit dem Link zu den neuen Transparenzregeln.

Damit bleibt unsere Ausgangsfrage unbeantwortet.

Man mag darüber streiten, ob dieses Vorgehen eher Ausdruck von Unwissen, mangelnder Zuständigkeit oder schlicht bemerkenswerter Unverschämtheit ist. In jedem Fall ist es kein überzeugendes Beispiel für transparente Behördenkommunikation.

Die Europäische Kommission veröffentlicht neue Vorschriften, erläutert diese auf einer eigenen Internetseite und ist anschließend offenbar nicht bereit oder nicht in der Lage, eine konkrete Verständnisfrage zu genau dieser Seite zu beantworten.

Das ist umso erstaunlicher, als die neuen Regeln nicht irgendein abstraktes europäisches Verwaltungsprojekt betreffen. Sie sollen von Medien, Unternehmen, Kreativen, Bloggern und anderen Nutzern generativer KI praktisch umgesetzt werden. Gerade dann müsste die zuständige Institution verständlich erklären können, welche Inhalte tatsächlich gekennzeichnet werden müssen und welche nicht.

Stattdessen lässt die Europäische Kommission diejenigen, die sich rechtskonform verhalten möchten, im Regen stehen. Für eine Institution, die auch mit den Steuergeldern ihrer Bürger finanziert wird, ist das mindestens unbefriedigend.

Die Antwort auf die Frage, ob ein gewöhnliches KI-generiertes Illustrationsbild für einen Blogbeitrag künftig gekennzeichnet werden muss, ist damit weiterhin offen.

Zumindest die Pressestelle der Europäischen Kommission konnte – oder wollte – sie uns nicht geben.

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